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Grundlagen & Rechtsgeschichte Learncard 2551260


Question

10. Beschreiben Sie kurz die Entstehungsgeschichte des BGB!

Answer

a) Situation vor der Reichsgründung

Vor der Reichsgründung 1871 gab es kein ein­heit­liches deut­sches Recht im modernen Sinne. Je nach Ge­biet galt z.B. das Preu­ßische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794 oder das Ge­mei­ne Recht oder das so genannte „Rheinische Recht“ (frz. code civil, in Baden als  „Badisches Land­recht“). Daneben galt in Sach­sen das Sächsische BGB von 1863. Insgesamt kamen dazu noch vie­­le Rechte, wel­che die genann­ten über­lagerten oder durch­­set­z­ten. Nach den Napo­leonischen Kriegen wuchsen die deut­­schen Staa­­ten ökonomisch schnell zu­sam­men, es entstand ein großer Wirt­­schafts­raum. Um diese Ent­wicklung weiter zu be­för­­dern kam es teilweise zu Rechtsver­ein­heitli­chun­gen:

1834 erfolgte die Gründung des Deutschens Zollvereins, der als er­s­ter meh­­­rere Staaten zusammenschloss und Binnen­zölle ab­schaff­te. Mit der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung von 1848 und dem Allgemeinen Deutschen Handels­ge­setz­buch von 1861 schuf man ein einheitliches Wechsel- bzw. Han­­delsrecht. Aber erst mit der Gründung des Deutschen Reiches 1871 war die Schaffung ei­nes einheitlichen Rechts politisch möglich.

Pa­­ral­­lel dazu war sich die Rechtswissenschaft zunächst uneins, ob ei­ne Kodifizierung überhaupt vor­­genommen werden sollte. Wäh­­­­­rend Thibaut 1814 für ein allgemeines bür­gerliches Recht war, widersprach Savigny einer Kodifikation. Erst in der zwei­ten Häl­­­­­f­­te des 19. Jahrhunderts verbanden sich Rechtswissenschaft und Gesetzgeber, um ei­ne deutsche Rechtseinheit zu schaffen.

b) Entwürfe der Kommissionen und das BGB

  • 1873 erhielt der Reichsgesetzgeber durch eine Ver­fassungs­än­de­rung die Kompetenz, eine Kodifi­ka­tion zu erlassen und bereits 1874 wurde eine Vorkommission gegründet, bestehend aus 5 Ju­ris­­ten. Diese lieferte noch im selben Frühjahr ein Gutachten mit Vor­­­­­­­schlä­gen zu Plan und Methode für die Kodifikation ab.


  • So konnte noch 1874 die erste Kommission mit 11 Juri­sten be­ru­­­­fen wer­­den. Darin waren die wichtigsten deut­schen Län­der und Rechts­­gebiete vertreten. Neben den Re­präsentanten der Wis­­­sen­­schaft und Praxis nahm das Reichs­justizamt (RJA) als ober­­­­ste Be­hör­de der Justiz die po­litischen Interessen wahr. Erfolg­reich brach­te es Be­stim­mungen zum Schutz der wirtschaft­lich schwä­che­­ren Be­völkerung ein. 1887 legte die erste Kommission den er­sten Entwurf mit Be­grün­dun­­­­gen („Motive“)  des BGB vor. Wäh­rend außerhalb der Rechts­wis­­­senschaft diesem we­nig Auf­merk­samkeit beschieden war, ent­fach­­­te er unter den Juristen ei­ne lebhafte Diskussion und wurde zu­­­meist abgelehnt.


  • 1890 wurde die zweite Kommission berufen, die 1895 den zwei­ten Entwurf samt Begründungen („Protokolle“) vor­legte.


  • Nach Beratungen des Justizausschusses wurde der drit­te Ent­wurf zusammen mit einer Denkschrift dem Reichs­tag überant­wor­tet, so dass dann nach Änderungen und Zustimmung durch den Bun­­­­des­rat schließlich das Bür­ger­liche Gesetzbuch am 18. August 1896 ausgefertigt wur­de. Es trat am 1. Januar 1900 in Kraft.
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