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Grundlagen & Rechtsgeschichte Learncard 2551261


Question

11. Skizzieren Sie die weitere Entwicklung des bür­ger­li­chen Rechts bis heute!

Answer

a) Das BGB im Kaiserreich (1900-1918)

Die Rechtsprechung fällte nach Einführung des BGB immer mehr Ent­scheidungen, welche einzelne Normen in­halt­­­lich prägten und ausfüllten. Damit trat das Fallrecht oft an die Sei­­­­te des Ge­set­zes­tex­tes. Lücken wurden kraft richterlicher Rechts­­­fortbildung ge­schlos­sen, z.B. durch die Entwicklung der „po­­­si­­tiven Vertrags­verletzung“, die jetzt in § 280 geregelt ist, oder des „Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ (in § 823 geschützt). Während des 1. Welt­­­­krieges kam es zu Ein­grif­­­fen in die Eigentums- und Vertragsfreiheit.

b) Weimarer Republik  (1919-1933)

Das Elend nach dem 1. Weltkrieg führte notwendiger Weise zu Ge­­­­set­­­­zes­­än­derungen im BGB. So wurde das Arbeitsrecht aus­ge­glie­­­­dert und als eigenständiges Rechtsgebiet etabliert. Die Recht­spre­­­chung reagierte durch entsprechende Auslegung der Ge­ne­­ral­­klau­­­seln auf die sich dramatisch verändernde wirtschaftliche La­ge. Das Prinzip von „Treu und Glauben“  (§ 242) wurde in die­sem Zu­­sam­men­hang zur herrschenden Norm.

c) NS-Zeit und Besatzung (1933-1945)

Das Recht sollte auf Grundlage der NS-Ideologie in Hinblick auf den Rasse- und Gemeinschaftsgedanken  umgestaltet werden. Da das BGB diesen Vorstellungen wegen seiner liberalen und in­di­vi­du­ali­stischen Prägung entgegenstand, sollte es durch ein Volks­ge­setz­buch ersetzt werden. Allerdings kam man über die Vorar­bei­ten da­bei nicht hinaus.  Das weiterhin geltende BGB musste von den Richtern im Geiste der Nazis ausgelegt und angewandt wer­den, wobei ebenfalls die Ge­­­ne­ral­klauseln in Anspruch ge­nom­men wurden, etwa die die „gu­ten Sitten“. Daneben kam es zu Ge­set­zesänderungen hauptsäch­lich im Familien- und Erbrecht.

In Ausübung der Besatzungsrechte verabschiedeten die Alliierten zwi­­­schen 1945 und 1948 die so genannten Kontrollratsgesetze. Unter anderem wurden dadurch aus dem bürgerlichen Recht die NS-Gesetze und alle der Gleichheit vor dem Gesetz wi­der­spre­chen­­den Normen aufgehoben. Die Trennung in Ost und West selbst hatte zunächst keine Auswirkung auf das bürgerliche Recht.

d) Bürgerliches Recht in der DDR

Nach der schrittweisen Ausgliederung von Teilbereichen wie etwa dem Familienrecht in eigene Kodifikationen, wurde das BGB 1976 durch das Zivilgesetzbuch (ZGB) ver­­drängt. Das ZGB sollte Teil einer ein­heitlichen sozialistischen Gesetz­gebung sein und war ent­sprech­endes Leitungsinstrument des Staates. Durch die Wieder­ver­einigung am 3. Oktober 1990 wurde die Einheit auf dem Gebiet des Privatrechts wieder her­ge­stellt, eingeschränkt durch die Über­gangs­­bestimmungen der Art. 230-236 EGBGB.

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