a) Das BGB im Kaiserreich (1900-1918)
Die Rechtsprechung fällte nach Einführung des BGB immer mehr Entscheidungen, welche einzelne Normen inhaltlich prägten und ausfüllten. Damit trat das Fallrecht oft an die Seite des Gesetzestextes. Lücken wurden kraft richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen, z.B. durch die Entwicklung der „positiven Vertragsverletzung“, die jetzt in § 280 geregelt ist, oder des „Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ (in § 823 geschützt). Während des 1. Weltkrieges kam es zu Eingriffen in die Eigentums- und Vertragsfreiheit.
b) Weimarer Republik (1919-1933)
Das Elend nach dem 1. Weltkrieg führte notwendiger Weise zu Gesetzesänderungen im BGB. So wurde das Arbeitsrecht ausgegliedert und als eigenständiges Rechtsgebiet etabliert. Die Rechtsprechung reagierte durch entsprechende Auslegung der Generalklauseln auf die sich dramatisch verändernde wirtschaftliche Lage. Das Prinzip von „Treu und Glauben“ (§ 242) wurde in diesem Zusammenhang zur herrschenden Norm.
c) NS-Zeit und Besatzung (1933-1945)
Das Recht sollte auf Grundlage der NS-Ideologie in Hinblick auf den Rasse- und Gemeinschaftsgedanken umgestaltet werden. Da das BGB diesen Vorstellungen wegen seiner liberalen und individualistischen Prägung entgegenstand, sollte es durch ein Volksgesetzbuch ersetzt werden. Allerdings kam man über die Vorarbeiten dabei nicht hinaus. Das weiterhin geltende BGB musste von den Richtern im Geiste der Nazis ausgelegt und angewandt werden, wobei ebenfalls die Generalklauseln in Anspruch genommen wurden, etwa die die „guten Sitten“. Daneben kam es zu Gesetzesänderungen hauptsächlich im Familien- und Erbrecht.
In Ausübung der Besatzungsrechte verabschiedeten die Alliierten zwischen 1945 und 1948 die so genannten Kontrollratsgesetze. Unter anderem wurden dadurch aus dem bürgerlichen Recht die NS-Gesetze und alle der Gleichheit vor dem Gesetz widersprechenden Normen aufgehoben. Die Trennung in Ost und West selbst hatte zunächst keine Auswirkung auf das bürgerliche Recht.
d) Bürgerliches Recht in der DDR
Nach der schrittweisen Ausgliederung von Teilbereichen wie etwa dem Familienrecht in eigene Kodifikationen, wurde das BGB 1976 durch das Zivilgesetzbuch (ZGB) verdrängt. Das ZGB sollte Teil einer einheitlichen sozialistischen Gesetzgebung sein und war entsprechendes Leitungsinstrument des Staates. Durch die Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 wurde die Einheit auf dem Gebiet des Privatrechts wieder hergestellt, eingeschränkt durch die Übergangsbestimmungen der Art. 230-236 EGBGB.