Anders als bei der Gestaltungsklage, wo die Rechtslage durch den Urteilsspruch unmittelbar verändert wird, oder bei der Feststellungsklage, wo der Kläger mit der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung sein Rechtsschutzziel erreicht hat, führt bei einer Leistungsklage selbst ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil nicht zwingend dazu, dass der Kläger sein Ziel erreicht. Vielmehr begründet das Urteil nur einen Anspruch auf Leistung. Erfüllung der eingeklagten Forderung tritt somit durch das Urteil selbst nicht ein. Zahlt der Beklagte trotz des ihn verurteilenden Leistungsurteils nicht, ist der Kläger auf staatliche Hilfe zur Durchsetzung seines Anspruchs angewiesen. Diese Hilfe ist das Zwangsvollstreckungsverfahren.
Merke: Erinnern Sie sich an die staatliche Justizgewährungspflicht. Um zu verhindern, dass der Kläger im Wege der Selbstjustiz seine Ansprüche durchsetzt, ist ein geregeltes staatliches Verfahren notwendig.