Um die Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts zu verstehen, bietet sich für den Einstieg ein intensiver Blick in das Inhaltsverzeichnis der ZPO an.
Abschnitt 1:
In den §§ 704 bis 802 ZPO finden sich die allgemeinen Vorschriften der Zwangsvollstreckung. Sie sind quasi vor die Klammer gezogen und gelten für alle Vollstreckungsmaßnahmen.
Abschnitt 2:
In den §§ 803 bis 882 h ZPO ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen geregelt. Aus den Untertiteln dieses Abschnitts folgt, dass im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung danach zu differenzieren ist, ob wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollstreckt werden soll (§§ 803 bis 863 ZPO) oder ob wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstreckt werden soll § (§§ 864 bis 871 ZPO).
Merke: Der Abschnitt 2 wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2013 überarbeitet und ergänzt.
Abschnitt 3:
Dieser Abschnitt regelt in den §§ 883 bis 898 ZPO die Zwangsvollstreckung wegen anderer Forderungen, also die:
- Herausgabe von Sachen (§§ 883 bis 886 ZPO),
- Vornahme von Handlungen (§§ 887 bis 888 ZPO),
- Duldungen und Unterlassungen (§§ 890 ZPO),
- Abgabe einer Willenserklärung (§§ 894, 898 ZPO).
Merke: Es sind von Ihnen gedanklich die folgenden Schritte zu überprüfen:
- Weswegen findet die Zwangsvollstreckung statt?
oWegen Geld oder wegen anderer Forderungen?
- In was wird vollstreckt?