Bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens bezeichnet man die Parteien als Kläger und Beklagten. Innerhalb der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung werden diese Bezeichnungen nur noch vereinzelt verwendet. Vielmehr spricht man von Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner. Darüber hinaus gibt es in einigen Vorschriften auch noch sog. Dritte.