Die staatlichen Organe der Zwangsvollstreckung sind:
- Der Gerichtsvollzieher,
- das Vollstreckungsgericht,
- das Prozessgericht,
- das Grundbuchamt.
Im Hinblick auf die Zuständigkeiten der unterschiedlichen Vollstreckungsorgane ist Folgendes zu beachten:
Der Gerichtsvollzieher ist nach § 753 Abs. 1 ZPO derjenige, dem die Zwangsvollstreckung von Gesetzes wegen zugewiesen ist, sofern nicht ausnahmsweise die Gerichte zuständig sind. Der Gerichtsvollzieher ist für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen nach §§ 808 ff. ZPO sowie für die Erwirkung der Herausgabe von Sachen zuständig, §§ 883 bis 885, 897 ZPO.
Das Amtsgericht ist als Vollstreckungsgericht zuständig, sofern die Zwangsvollstreckung den Gerichten zugewiesen ist, § 764 ZPO. Dies ist der Fall, wenn die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte erfolgen soll, § 828 ZPO, oder wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen erfolgen soll, §§ 864 Abs. 1, 866 Abs. 1 ZPO.
Das Prozessgericht wiederum ist zuständig für die Zwangsvollstreckung, wenn Handlungen (§§ 887, 888 ZPO) bzw. Duldungen oder Unterlassungen erwirkt werden sollen, § 890 ZPO.
Schließlich ist das Grundbuchamt in den Fällen zuständig, in denen die Eintragung von Informationen in das Grundbuch zur Durchführung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Dies ist bei der Eintragung einer Zwangshypothek nach §§ 866, 867 ZPO in Verbindung mit § 1 GBO der Fall.