Nach ihrem Zweck lassen sich unterscheiden:
Freiheitsgrundrechte zielen auf staatliches Unterlassen ab und sollen die Freiheit des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt schützen. Dazu gehören z.B. Art. 2 II, 4, 5, 12 GG. Im Vordergrund steht somit hier die Abwehr staatlicher Belastungen zum Schutze der individuellen Freiheit. Dieser Hauptfunktion entsprechend werden sie auch als „Abwehrrechte gegen den Staat“ bezeichnet.“
Gleichheitsrechte zielen auf Gleichbehandlung in vergleichbaren Situationen ab. Dem Staat ist es nicht gestattet, Einzelne willkürlich ungleich zu behandeln. Unterscheiden lassen sich dabei der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 I GG und besondere Gleichheitssätze, die bestimmte Differenzierungskriterien für grundsätzlich unzulässig erklären (etwa Art. 3 II, III GG).
Teilhaberechte geben dem Bürger einen Anspruch auf Teilhabe an bereits bestehenden staatlichen Leistungen. Da es hier also um Leistungen an Einzelne geht, die den staatlichen Haushalt belasten, sind solche Teilhaberechte die Ausnahme. Zu unterscheiden ist zwischen derivativen Teilhaberechten, die lediglich verlangen, dass der Einzelne an bestehenden Leistungen in gleicher Weise beteiligt wird und originären Teilhaberechten, die dem Einzelnen einen Anspruch auf die Einräumung einer neuen Leistung geben.