Hier ist zwischen dem allgemeinen und den speziellen Gleichheitsrechten zu unterscheiden. Der allgemeine Gleichheitssatz ist in Art. 3 I GG normiert. Er verlangt grundsätzlich, dass Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Untersagt sind also lediglich willkürliche Ungleichbehandlungen. Möglich sind hingegen Ungleichbehandlungen, die durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden können. Spezielle Gleichheitsrechte finden sich in den Art. 3 III GG (Diskriminierungsverbot), Art. 3 II GG (Gleichberechtigung von Mann und Frau), Art. 33 II GG (gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern) sowie Art. 38 I GG (Wahlrechtsgleichheit). Hier wird jeweils die Unterscheidung nach einem bestimmten Differenzierungskriterium für unzulässig erklärt.