Das Offizialprinzip findet seine gesetzliche Grundlage in § 152 Abs. 1 StPO. Demnach ist die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen. Hieraus folgt, dass es grundsätzlich eine originäre Aufgabe des Staates ist, die Strafverfolgung durchzuführen. Das Offizialprinzip wird auch als Anklagemonopol des Staates bezeichnet.
Merke: Durch das Offizialprinzip unterscheidet sich der Strafprozess entscheidend vom Zivilprozess. Letzterer berücksichtigt durch die sog. Dispositionsmaxime - also die Herrschaft der Parteien über das Verfahren - die Privatautonomie. Anders als im Strafprozess obliegt im Zivilprozess die Einleitung des Verfahrens nicht dem Staat, sondern den Bürgern.