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Grundsätze des Verfahrens im Strafprozess Learncard 5166038


Question

2.1 Welche Ausnahme erfährt das Offizialprinzip?

Answer

Das Privatklageverfahren nach §§ 374 ff. StPO stellt eine Ausnahme vom Offizialprinzip dar. Aus § 374 Abs. 1 StPO folgt, dass in bestimmten Fällen leichter Kriminalität der Verletzte die Strafverfolgung ohne Hilfe der Staatsanwaltschaft betreiben darf.

Die Lektüre des § 374 StPO (lesen!!!) führt vor Augen, dass es sich beispielsweise in den Fällen des Hausfriedensbruchs oder der Beleidigung um Delikte handelt, bei denen das öffentliche Inter­esse nur sehr eingeschränkt berührt ist.

Beachtenswert ist aber, dass der Staat sich seines Anklage­monopols nicht vollständig begibt. Vielmehr räumt § 376 StPO der Staatsanwaltschaft das Recht ein, die öffentliche Klage dann zu erheben, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

 

Merke: Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) stellen in Nr. 86 klar, dass ein öffentliches Interesse immer dann besteht, „wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Lesen Sie diese Norm einmal aufmerksam durch. So erhalten Sie ein Gefühl für die Fallrelevanz und für die Anforderungen an das öffentliche Interesse.

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