Durch die Antragsdelikte erfährt das Offizialprinzip eine Einschränkung. Antragsdelikte finden sich im gesamten materiellen Strafrecht und werden - als Ausnahme vom Offizialprinzip - explizit in den betreffenden Normen benannt (z.B. §§ 123 Abs. 2, 230, 303c StGB). Aufgrund der geringen kriminellen Bedeutung einer solchen Tat soll es nicht stets zu einer Strafverfolgung kommen. Bei den Antragsdelikten ist wiederum zwischen den absoluten und den relativen Antragsdelikten zu unterscheiden.