Bei den relativen Antragsdelikten können die Strafverfolgungsbehörden den fehlenden Strafantrag des Antragsberechtigten überwinden, indem sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen (vgl. §§ 230 Abs. 1, 303c StGB).
Merke: Erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage gemäß § 170 Abs. 1 StPO, so liegt darin nach herrschender Meinung zugleich die Bejahung des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung.
Merke: Die Entscheidung darüber, ob ein öffentliches Interesse besteht, obliegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft. Das Gericht hat nach wohl herrschender Meinung keine Überprüfungsmöglichkeiten.