Es wurde schon dargestellt, dass dem Staat eine Justizgewährungspflicht zukommt. Die Pflicht zur Schaffung eines zuverlässigen und geordneten Verfahrens folgt unmittelbar aus dieser Pflicht.
Die Bürger haben aber innerhalb ihrer verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG die Entscheidungsfreiheit darüber, ob sie ein Zivilverfahren anstreben. Ihnen kommt die sog. Parteiherrschaft über das Verfahren zu.
Die Verfahrensgrundsätze bringen in allgemeiner Form die Wertungen zum Ausdruck, die in den speziellen Verfahrensvorschriften normiert sind. Der Ablauf des gesamten Verfahrens, das Verhalten der Gerichte und der Parteien ist von ihnen geprägt.
Die wichtigsten Verfahrensgrundsätze sind:
- Dispositionsmaxime
- Beibringungsgrundsatz
- Mündlichkeitsgrundsatz
- Anspruch auf rechtliches Gehör
- Öffentlichkeitsgrundsatz
- Grundsatz der Unmittelbarkeit
- Beschleunigungsgrundsatz.