Die Dispositionsmaxime ist das prozessuale Gegenstück zur Privatautonomie. Sie regelt die Herrschaft der Parteien über das Verfahren und den Verfahrensgegenstand. Innerhalb der Privatautonomie hat der Einzelne das Recht darüber zu entscheiden, mit wem er Verträge eingeht.
Im Hinblick auf einen Prozess hat der Einzelne ebenfalls das Recht zu entscheiden, ob er seine subjektiven Rechte innerhalb des Gerichtsverfahrens durchsetzen möchte oder davon absieht.
Hinweis: Im Gegensatz dazu liegt die Herrschaft über das strafprozessuale Verfahren beim Staat. Dieses Offizialprinzip ist in § 152 Abs. 1 StPO geregelt.
Der Dispositionsgrundsatz ist durch folgende Erscheinungsformen gekennzeichnet:
- Der Prozess beginnt aufgrund der Willensentscheidung der klagenden Partei.
Merke: Wo kein Kläger, da kein Richter.
- Der Umfang des Rechtsstreits wird durch die klagende Partei bestimmt. Hierzu muss der Kläger einen bestimmten Antrag stellen, vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- Das verhandelnde Gericht ist an diesen Antrag gebunden, vgl. § 308 Abs. 1 ZPO.
- Die Parteien bestimmen über den Fortgang des Verfahrens, vgl. §§ 91a, 269, 307 ZPO.
Der Dispositionsgrundsatz stößt auf Grenzen, wo den Parteien die Dispositionsbefugnis entzogen ist:
- Keine Disposition über Fristen und Termine, vgl. § 227 ZPO.
- Zustellung der Klage (§ 271 ZPO), Ladung zum Termin (§ 274 ZPO) und Zustellung des Urteils (§ 317 ZPO).