Für den Zivilprozess geht der Gesetzgeber davon aus, dass Entscheidungsgrundlage nur das sein kann, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, vgl. § 128 Abs. 1 ZPO oder § 137 ZPO.
Ausnahmen erfährt dieser Grundsatz durch die Möglichkeit der Vorbereitung durch Schriftsätze, vgl. z.B. § 128 Abs. 2 ZPO und den Umstand, dass für bestimmte Verfahrenshandlungen aufgrund der überragenden Bedeutung die Schriftform angeordnet ist, vgl. § 253 Abs. 5 ZPO für die Klageerhebung.