Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verfassungsmäßig in Art. 103 Abs. 1 GG verankert.
Innerhalb des Zivilprozesses hat daher jede Partei im Vorfeld der Entscheidung die Möglichkeit, zum gegnerischen Vortrag Stellung nehmen zu können, vgl. §§ 136-139 ZPO. Eine Pflicht zur Stellungnahme besteht aber gerade nicht.