Dieser Grundsatz bringt zum Ausdruck, dass das gesamte Verfahren vor dem Gericht erfolgen muss, dass die spätere Entscheidung zu treffen hat. Die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Tatsachen sollen unmittelbar bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden. § 128 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 ZPO enthalten hierzu Regelungen.