Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege soll durch eine Beschleunigung des Verfahrens gewährleistet werden. Rechtsfrieden wird nicht zu einem geringen Teil auch dadurch erreicht, dass die streitenden Parteien zu einer schnellen Entscheidung der Gerichte gelangen. Daher sollen Gerichte kurzfristig und unverzüglich einen Verhandlungstermin bestimmen, §§ 216, 272, 279 Abs. 1 ZPO.
Den Gerichten kommt innerhalb ihrer Prozessleitung nach § 139 ZPO eine Prozessförderungspflicht zu. Die Parteien sollen angehalten werden, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel frühzeitig vorzutragen. Verstöße gegen diese Pflicht können dazu führen, dass der Parteivortrag als verspätet zurückgewiesen wird und keine Berücksichtigung in der Entscheidung findet, vgl. § 296 ZPO.
Merke: Zwischen der Prozessförderungspflicht der Gerichte und ihrer neutralen Stellung im Verfahren kommt es zu einem Spannungsfeld.