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Liegt ein „Erwerb“ i.S.v. § 25 I 1 HGB vor, wenn der Vertrag, welcher der Übernahme des Unternehmens zugrunde liegt, vom Erwerber wegen arglistiger Täuschung (begangen durch den Veräußerer) angefochten wird?
à Für h.M. spricht Verkehrsschutz: Indem der Erwerber zwischenzeitlich tatsächlich als Unternehmensträger auftritt, erweckt er Vertrauen in seine Haftung für zuvor übernommene Verbindlichkeiten.