Jeder Gewerbetreibender ist „Kaufmann“ i.S.d. § 28 I HGB.
Historischer Hintergrund: Vor HGB-Reform war Begriff „Kaufmann“ ein Synonym für „Gewerbetreibender“, da ein Kleingewerbetreibender ein sog. „Minderkaufmann“ (§ 4 a.F.) war. Hieran sollte durch die HGB-Reform nichts geändert werden.
Hinsichtlich der Frage, ob die entstehende Handelsgesellschaft z.B. eine Altlieferung bezahlen muss, kann es keinen Unterschied machen, ob diese Lieferung an ein Kleingewerbe oder ein Handelsgewerbe erfolgt war.