Ein Rechtsanspruch auf Sozialpädagogische Familienhilfe besteht bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich um eine Familie in Krisensituationen und/oder bei dauerhafter Überforderung.
b) Es droht oder besteht ein konkretes Erziehungsdefizit nach § 27 Abs. 1.
c) Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 Satz 1 ist geeignet und notwendig bei der Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben, der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen.
d) Die Familie ist zu aktiver Mitarbeit bereit (§ 31 Satz 2).
e) Der „Anspruch“ der/des Personensorgeberechtigten folgt aus § 27 Abs. 1 i. V. m. § 31, also nicht isoliert aus § 31!
>> GK-KJH-R 7.6