Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 gehen (neben Leistungen nach § 27a Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 6 des Zwölften Buches (Sozialhilfe)) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) für junge Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen den Leistungen nach dem SGB VIII vor. (Vorrangig) in den Leistungsbereich des SGB VIII einbezogen sind bislang gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 sowie § 35a lediglich die Leistungen für junge Menschen mit seelischen Behinderungen. Diese Differenzierung überzeugt nicht. Deshalb sollen aufgrund von § 107 sowie Art. 10 KJSG bis zum 01.01.2028 auch die jungen Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen in den Leistungsbereich des SGB VIII einbezogen werden, weil es sich in jedem Fall um junge Menschen handelt, die unabhängig von den Arten der Behinderung ein Recht auf umfassende Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung nach § 1 haben.
>> GK-KJH-R 8.5