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Eine Legitimationsprüfung erfolgt zum Schutz der 17-jährigen vor Steuerhinterziehung.
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Kreditinstitute haben ein Eigeninteresse an einer Legitimationsprüfung, müssen diese aber auch auf Grund gesetzlicher Bestimmungen durchführen.
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Zur Legitimation von beschränkt geschäftsfähigen Personen ist auch ihre Geburtsurkunde zulässig
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Im Zusammenhang mit der Legitimationsprüfung müssen beschränkt Geschäftsfähige über die gesetzlichen Bestimmungen in dem § 154 AO und dem Geldwäschegesetz aufgeklärt werden
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Als Nachweis, dass die Legitimationsprüfung durchgeführt wurde, muss ausschließlich die Nummer des Legitimationspapiers notiert werden.
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Es muss sowohl eine Legitimationsprüfung der beschränkt geschäftsfähigen Person als auch ihrer Eltern erfolgen.
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