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I. Kontenführung Learncard 440867398


Question

Kontoeröffnung

Einlagensicherung

Kreditinstitute sind nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz verpflichtet, die Einlagen der Kunden durch die Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Vor jeder Kontoeröffnung ist der Kunde in Textform in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung von Kundeneinlagen geltenden Bestimmungen zu informieren.

Der Neukunde Stefan Brandenburg möchte bei der Nordbank AG ein Festgeldkonto einrichten lassen und gleichzeitig 100.000,00 EUR auf diesem Konto anlegen.

a)  Informieren Sie Herrn Brandenburg über die Sicherungseinrichtungen des privaten Bankgewerbes in Deutschland.

b)  Prüfen Sie, in welchem Umfang die Anlage von Herrn Brandenburg im Falle der Insolvenz der Nordbank AG gesichert ist. Die Nordbank AG hat ein haftendes Eigenkapital von derzeit 30 Millionen EUR. Die Nordbank gehört dem Einlagensicherungsfonds an.

 

Answer

a)

Entschädigungseinrichtung Deutscher Banken GmbH: Alle privaten Banken und Bausparkassen gehören kraft Gesetz dieser Entschädigungseinrichtung an. Alle Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 EUR sind dadurch gewährleistet. Nicht gesichert sind Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Inhaber-Schuldverschreibungen.

Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.: Fast alle privaten Banken und Bausparkassen gehören zusätzlich dieser Sicherungseinrichtung an. Gesichert werden die Einlagen von Nichtbanken bis zur Höhe von 30 % des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank pro Anleger. Nicht gesichert sind Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Inhaber-Schuld­verschreibungen.

Das Festgeld in Höhe von 100.000,00 EUR ist nach dem Einlagenentschädigungsgesetz voll abgesichert.

Einlagen von Privatpersonen, Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften bis zu einer Höhe von maximal 100.000 EUR deckt die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) ab. Deutsche Banken mit privater Rechtsform gehören der Entschädigungseinrichtung qua Gesetz an. Darüber hinaus können die privaten Banken freiwillig im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mitwirken.

Der Schutz des Einlagensicherungsfonds beginnt dort, wo die Sicherung der EdB aufhört. Der Einlagensicherungsfonds schützt alle „Nichtbankeneinlagen“.

Bis zum 1. Januar 2015 entspricht die Sicherungsgrenze 30 % des haftenden Eigenkapitals pro Gläubiger. Abweichend hiervon beträgt die Sicherungsgrenze für neu aufgenommene Institute bis zum Ende des dritten vollen Kalenderjahres ihrer Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds grundsätzlich nur 250.000,00 EUR. Einlagen bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken werden durch eine Institutssicherung geschützt (Sparkassenstützungsfonds und Garantiefonds).

b)

Das Festgeld in Höhe von 100.000,00 EUR ist nach dem Einlagenentschädigungsgesetz voll abgesichert.

 

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