Verfügungsbefugnisse über das Konto | Jeder der beiden Ehepartner kann allein über das Kontoguthaben und eingeräumte Kredite verfügen sowie das Bankkonto im banküblichen Rahmen überziehen. Jeder Ehepartner kann Guthaben allein verpfänden und abtreten. | Die Ehepartner können nur gemeinsam über das Konto verfügen. |
Verfügungsmöglichkeiten des überlebenden Kontoinhabers im Todesfall eines Kontoinhabers | Beim Tod eines Ehepartners bleibt das Verfügungsrecht des überlebenden Kontoinhabers uneingeschränkt bestehen. | Beim Tod eines Ehepartners kann der überlebende Kontoinhaber nur gemeinsam mit den Erben des verstorbenen Kontoinhabers verfügen. |
Kontobezeichnung | „Gabi Baumgardt, Sebastian Baumgardt – einzeln“ „Gabi Baumgardt und Sebastian Baumgardt, Einzelverfügung“ | „Gabi Baumgardt, Sebastian Baumgardt – gemeinschaftlich“ „Gabi Baumgardt und Sebastian Baumgardt, gemeinschaftliche Verfügung“ |