Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Der Begriff des Handelsgewerbes ergibt sich sodann aus § 1 Abs. 2 HGB, wonach ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb ist, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Voraussetzung für das Vorliegen der Kaufmannseigenschaft nach §§ 1 Abs. 1, 2 HGB ist also zunächst, dass ein Gewerbe betrieben wird. Dieses Gewerbe muss weiterhin ein Handelsgewerbe darstellen.