Für das Merkmal der Selbstständigkeit bietet § 84 Abs. 1 S. 2 HGB einen Anhaltspunkt. Danach ist derjenige selbstständig, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Entscheidend ist immer die rechtliche Unabhängigkeit; wirtschaftliche Unabhängigkeit reicht nicht aus. Durch das Merkmal der Selbstständigkeit wird der Kaufmann vor allem vom Arbeitnehmer und Beamten abgegrenzt.