Die planmäßige Ausübung einer Tätigkeit setzt voraus, dass die Absicht des Handelnden auf eine Vielzahl von Geschäften gerichtet ist. Es darf sich nicht nur um eine Mehrzahl von einzelnen Gelegenheitsgeschäften handeln.
Ausreichend ist aber auch, wenn die Tätigkeit mit Unterbrechungen ausgeführt wird (z.B. Saisongeschäft), nur auf eine begrenzte Dauer gerichtet ist (z.B. ein Getränkestand bei einem Volksfest) oder es sich um eine bloße Nebentätigkeit handelt.