Ob die Erlaubtheit einer Tätigkeit Voraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbes ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach teilweise vertretener Ansicht soll dies nicht notwendig sein. Die überzeugende h.M. setzt jedoch die Erlaubtheit für das Vorliegen eines Gewerbes voraus. Demjenigen, der unerlaubte Geschäfte betreibt, sollen nicht die Rechte eines Kaufmannes zustehen.