Mit der Voraussetzung der Erlaubtheit sollen diejenigen Tätigkeiten aus dem Gewerbebegriff ausgeklammert werden, die gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Beispiele: Kein Gewerbe betreiben daher Waffenhändler, Drogenhändler, Hehler, Zuhälter usw.
Nicht vom Merkmal der Erlaubtheit des Gewerbes erfasst ist das Nichtvorliegen einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis, da nach § 7 HGB nämlich die Kaufmannseigenschaft gerade nicht von dieser abhängig sein soll.