Ob für das Vorliegen eines Gewerbes die Absicht einer Gewinnerzielung erforderlich ist, ist umstritten. Nach teilweise vertretener Ansicht wird für das Betreiben eines Gewerbes keine Gewinnerzielungsabsicht verlangt. Vielmehr soll eine Führung des Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bzw. eine anbietende oder entgeltliche Tätigkeit am Markt maßgeblich sein.
Nach h.M. ist die Gewinnerzielungsabsicht als ein unverzichtbares Merkmal des Gewerbebegriffes anzusehen. Die tatsächliche Erwirtschaftung eines Gewinnes soll dabei aber nicht erforderlich sein.