Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn aus der Tätigkeit ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt werden soll. Dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, ist nicht notwendig. Nicht ausreichend ist hingegen, die Absicht kostendeckend zu arbeiten, so dass Einnahmen und Ausgaben sich also decken.
Eine Gewinnerzielungsabsicht kann bei Tätigkeiten von Privaten vermutet werden. Bei Unternehmungen der öffentlichen Hand muss sie im Einzelnen festgestellt werden.