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Dürfen selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände in der Steuerbilanz aktiviert werden?
Es besteht ein Ansatzverbot: „Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.“ (§ 5 Abs. 2 EStG)
Achtung! Durchbrechung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit.