a) Ein expliziter „Anspruch“ ist im Normtext von § 11 Abs. 1 nicht enthalten.
b) Und nahezu unstrittig korrespondiert mit § 11 Abs. 1 auch kein Rechtsanspruch aufgrund einer Interpretation dieser Norm:
1. § 11 Abs. 1 enthält zwar die objektiv-rechtliche Muss-Verpflichtung: „Angebote der Jugendarbeit […] sind zur Verfügung zu stellen “.
2. Tatbestand und Rechtsfolgen von § 11 Abs. 1 sind jedoch denkbar ungenau formuliert. Aus ihnen ergibt sich nicht, um welche Angebote es sich hier konkret handelt. § 11 Abs. 1 ist also nicht hinreichend präzise formuliert.
3. Die Norm dient zwar den Interessen des angesprochenen, großen Adressatenkreises.
4. Jedoch sind die Normadressaten nicht individualisierbar („junge Menschen“).
>> GK-KJH-R 5.1