Das HGB kommt nur zur Anwendung, wenn Kaufleute am Geschäft beteiligt sind.
Grundsätzlich genügt, dass lediglich ein am Geschäft Beteiligter „Kaufmann“ ist (sog. einseitiges Handelsgeschäft). Wenn es allerdings wirtschaftlich besonders „gefährlich“ wird, verlangt das HGB, dass beide Geschäftspartner Kaufleute sind (sog. beiderseitiges Handelsgeschäft, vgl. §§ 346, 353, 369, 377, 391 HGB).