Kapitalgesellschaften sind sog. Formkaufleute.
Ein Formkaufmann ist ein wirtschaftlicher Verein, der kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe betreibt, § 6 II HGB. Hiermit sind die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gemeint. Sie sind Kaufleute kraft Rechtsform und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich ein Handelsgewerbe betreiben.
Die Frage, ob ein Verein oder sonstiger Zusammenschluss Formkaufmann ist, also laut Gesetz ein Handelsgewerbe betreibt, ergibt sich nicht aus dem HGB, sondern aus besonderen gesetzlichen Regelungen (§ 3 I AktG, § 13 III GmbHG, § 278 III AktG (KGaA), § 17 II GenG).