Nach § 434 I 1 ist die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Sachmangel immer dann gegeben ist, wenn die vereinbarte Beschaffenheit fehlt (subjektiver Fehlerbegriff). Ein Sachmangel ist also eine negative Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit (diese bezeichnet man als die Istbeschaffenheit) von der Sollbeschaffenheit.