Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels ist gem. § 434 Abs. 1 S. 1 der Gefahrübergang. Dies ist i.d.R. die Übergabe der Sache, § 446 S. 1. Besonderheiten ergeben sich beim Versendungskauf (§ 447 Abs. 1) und beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). Beim Versendungskauf geht gem. § 447 Abs. 1 die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat. Zum Verbrauchsgüterkauf siehe unten Fragen 56 ff.