Die vorausgesetzte Verwendung wird allein durch den subjektiven Willen der Parteien bestimmt. Wichtig ist hierbei, dass der Käufer den Zweck des Kaufs, für den Verkäufer erkennbar, bei Vertragsschluss zum Ausdruck bringt. Diesem Zweck muss der Verkäufer entweder ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben.
Beispiel: Ein Kran für Arbeiten in einer bestimmten Höhe.
Demgegenüber ist das Kriterium der gewöhnlichen Verwendung objektiv zu bestimmen. Diese lässt sich objektiv aus der Art der Sache ableiten. Hierbei ist insbesondere auf den Verkehrskreis abzustellen, dem der Käufer angehört.
Beispiel: Ein Traktor für einen Landwirt, eine Fräse für den Schreiner.