Die Beschaffenheit, welche der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers (RegBegr BT-Drucksache 14/6040, 214). Keinesfalls darf hier auf den konkreten Einzelfall (z.B. besondere Fähigkeiten, Kenntnisse des Käufers) abgestellt werden.