Strafbarkeit B gem. § 212 I
(+), da der hypothetische Kausalverlauf (O stirbt am Gift des A) unberücksichtigt bleibt.
Strafbarkeit A gem. § 212 I
Kausalität (+), da B die durch das Gift eingetretene Situation „dankbar“ aufgreift und die Wehrlosigkeit der O für seinen Angriff ausnutzt. (Sog. „fortwirkende Kausalität“, wenn der Zweittäter an die Erstursache „anknüpft“.)
(P): Objektive Zurechnung
In Fällen der fortwirkenden Kausalität ist die Zurechnung zu bejahen, wenn die Gefahr der Zweithandlung des Zweittäters in der Ersthandlung des Ersttäters geradezu angelegt ist.
Dafür gibt es hier keine Hinweise. Das Verhalten des B stellt sich eher als atypischer Kausalverlauf dar. Also keine (!) Zurechnung.
Strafbarkeit der A gem. §§ 212 I, 22, 23 I in Tateinheit (§ 52) mit §§ 223 I, 224 I Nr. 1, 5