Wasserflaschen-Fall (BGH, NStZ 2001, 29)
Strafbarkeit B gem. § 212 I
Ausreichend wäre eine sog. „beschleunigende Kausalität“. Hier aber in dubio pro reo (-): Es kann nicht festgestellt werden, dass die Schläge des B zu einem früheren Todeseintritt der O geführt haben.
Strafbarkeit B gem. §§ 212 I, 22, 23 I in Tateinheit (§ 52) mit §§ 223 I, 224 I Nr. 1, 5
Strafbarkeit A gem. § 212 I
Kausalität (+), da O entweder „direkt“ am Messerstich gestorben ist, oder aber die Schläge des B nur erfolgt sind, weil A die O so schwer verletzt hat (sog. „fortwirkende Kausalität“).
(P): Objektive Zurechnung
In der (in dubio pro reo) zu berücksichtigen Variante, dass die Schläge des B den Tod von O beschleunigt haben, stellt sich die Frage nach der Zurechnung.
In Fällen der fortwirkenden Kausalität ist die Zurechnung nur zu bejahen, wenn die Gefahr der Zweithandlung des Zweittäters in der Ersthandlung des Ersttäters geradezu angelegt ist.
Das hat der BGH hier bejaht: Wenn A in dieser Situation B involviere, um Tatspuren zu beseitigen, sei es nicht atypisch, wenn er dieser Situation die mit dem Tod kämpfende O von ihrem Leiden erlösen wolle.
Strafbarkeit der A gem. §§ 212 I (+).