Lösung:
A. Strafbarkeit des T gem. § 212 I wegen des Schusses auf O
I. Tatbestand
1. Erfolg (+)
2. Handlung (+)
3. Kausalität: ohne Schuss keine Verletzung des O, ohne Verletzung des O keine Behandlungsverweigerung, ohne diese kein Tod ð (+)
4. Objektive Zurechnung: Hier liegt durch eigenverantwortliche Selbstgefährdung ein Dazwischentreten des Opfers selbst in den Kausalverlauf vor. Dieser bricht dadurch zwar nicht ab, lässt den Tod aber nicht mehr als das „Werk“ des T erscheinen. Also keine (!) Zurechnung.
B. Strafbarkeit des T gem. §§ 212 I, 22, 23 I wegen des Schusses auf O (+)
C. Strafbarkeit des T gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 wegen des Schusses auf O (+)