Die Grundrechte finden sich zunächst im ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der auch mit „Die Grundrechte“ überschrieben ist. Diese 19 Artikel sind freilich nicht alle auch materielle Grundrechte. Vielmehr finden sich hier auch „allgemeine“ Regelungen, die für alle Grundrechte Geltung beanspruchen. So enthält etwa Art. 19 I 2 GG das Zitiergebot oder Art. 19 II GG das Verbot der Antastung des Wesensgehalts. In Art. 18 GG findet sich eine Regelung zur Grundrechtsverwirkung.
Daneben sind in Art. 93 I Nr. 4a GG weitere sog. „grundrechtsgleiche Rechte“ aufgeführt. Sie werden als solche bezeichnet, da sie zwar nicht im ersten Abschnitt des Grundgesetzes genannt werden, aber gleichwohl verfassungsbeschwerdefähig sind.