Auch die Landesverfassungen enthalten häufig eigene Grundrechtskataloge. Da viele dieser Verfassungen älter sind, als das Grundgesetz, entsprechen diese Kataloge zwar im Wesentlichen, nicht jedoch in allen Details demjenigen des Grundgesetzes. Damit ist die Frage nach dem Verhältnis dieser Kataloge aufgeworfen. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Landesgrundrechte keine Beschränkungen zulassen dürfen, die über diejenigen des Grundgesetzes hinausgehen. Dies folgt aus dem Vorrang des Bundesrechts vor dem Landesrecht, wie es in Art. 31 GG ausdrücklich festgehalten ist (sog. Normenpyramide):
Das Fundament ist das Grundgesetz. Alles, was auf dem Grundgesetz aufbaut, darf nicht in Widerspruch zu der jeweils darunterliegenden Norm stehen. Die Landesverfassungen dürfen also nicht gegen das Grundgesetz verstoßen, da sie ihm im Rang nachgehen. Art. 142 GG gestattet es den Landesverfassungen jedoch, Grundrechte in Übereinstimmung mit den Art. 1-18 GG aufzustellen – dies gilt nach herrschender Meinung auch für zusätzliche, über das Grundgesetz hinausgehende Grundrechtsgewährleistungen.