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Beschreiben Sie kurz inwieweit Veräußerungsverluste im Sinne des § 8b KStG bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE) berücksichtigungsfähig sind.
Gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG dürfen Veräußerungsverluste bei der Gewinnermittlung nicht erfasst werden, d. h. eventuelle Veräußerungsverluste sind bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE) wieder hinzuzurechnen.