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Sind die Körperschaftsteuerbeträge (also das Ergebnis der Berechnung zvE x 15 %) gegebenenfalls zu runden?
Ja.Gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 KStG sind die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen Körperschaftsteuerbeträge jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu runden.