Die Körperverletzungstatbestände schützen die körperliche Unversehrtheit.
Die §§ 223 ff. schützen nicht primär die Autonomie des Betroffenen, sondern die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) und die Gesundheit von Menschen als ein auch von der Allgemeinheit zu respektierendes Rechtsgut. Nicht eigenständig geschützt ist die psychische Verfassung des Opfers, wie etwa bei einer Traumatisierung durch erzwungenen Geschlechtsverkehr ohne gesonderte physische Beeinträchtigung. Gerade im Kontext von ärztlichen Heileingriffen ist streitig, ob auch das Selbstbestimmungsrecht (des Patienten) ein von den Körperverletzungsdelikten geschütztes Rechtsgut darstellt.