Def.: Waffe: Maßgeblich ist das WaffG.
Def.: Gefährliches Werkzeug: Jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und seiner konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Def.: Mittels der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs ist die Körperverletzung begangen, wenn die Verletzung durch dieses Tatmittel verursacht wurde und sich zumindest als deren typische Folge darstellt.
Dem Begehen durch aktives Tun steht zumindest in der Mehrzahl der Fälle ein Unterlassen durch einen Garanten nicht im Sinne von § 13 gleich, denn der nicht handelnde Garant bedient sich dann vielfach nicht des Werkzeugs.