Eine Körperverletzung wird mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen, wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich unmittelbar gegenüberstehen.
Das Merkmal des „Beteiligten“ verlangt keine Mittäterschaft.
Der Wortlaut des § 28 II versteht unter „Beteiligten“ sowohl Täter als auch Teilnehmer. Zudem ist der Strafgrund des § 224 I Nr. 4 die erhöhte Gefahr des Opfers, welche aus der Konfrontation mit mehreren Gegnern erfolgt. Ob sich die Konfrontation ausschließlich mit Tätern, oder aber mit Täter und Teilnehmer darstellt, macht für das Opfer jedoch keinen Unterschied.